Erwägungsgrund 3 32020R2227
Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. In Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die Fangmöglichkeiten, die möglicherweise für das Jahr 2021 zur Verfügung stehen, in vollem Umfang ausschöpfen können.