Erwägungsgrund 4 32020R2227
Um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, nach dem 31. Dezember 2020 weiterbestehen. Zweck dieser Verordnung ist es, den geeigneten Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang zu schaffen.