Erwägungsgrund 6 32020R2227
Die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 werden von der Union und dem Vereinigten Königreich unter uneingeschränkter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen festgelegt. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, werden die Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht der Union und des Vereinigten Königreichs festgesetzt.