Erwägungsgrund 11 32020R0283
Jeder Mitgliedstaat sollte bei der Verarbeitung von Zahlungsinformationen nach Maßgabe dieser Verordnung die Grenzen dessen wahren, was für die Zwecke der Untersuchung von mutmaßlichem Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug verhältnismäßig und notwendig ist.