Erwägungsgrund 13 32020R0283
Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, ist es notwendig und verhältnismäßig, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über Zahler und Zahlungen im Zusammenhang mit Diensten, die sie anbieten, drei Kalenderjahre lang aufbewahren. Dieser Zeitraum bietet den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um Kontrollen wirksam durchzuführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zu ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken, und er ist angesichts des Umfangs der Zahlungsinformationen und ihrer Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auch verhältnismäßig.