Erwägungsgrund 3 32020R0283
Bislang erfolgte die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Steuerbehörden“) bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs üblicherweise auf der Grundlage von Aufzeichnungen der unmittelbar am steuerpflichtigen Umsatz beteiligten Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher, die typisch für den elektronischen Geschäftsverkehr sind, sind solche Informationen möglicherweise nicht immer unmittelbar verfügbar. Deshalb sind neue Instrumente erforderlich, damit die Steuerbehörden den Mehrwertsteuerbetrug wirksam bekämpfen können.