Erwägungsgrund 5 32020R0461
Ziel der zu treffenden Maßnahme ist es, die Bemühungen der betroffenen Staaten in Fällen zu ergänzen, in denen die Auswirkungen einer Krisensituation so schwerwiegend sind, dass diese Staaten die Situation nicht allein mit ihren eigenen Mitteln bewältigen können. Da dieses Ziel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.