Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung der von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffenen Mitgliedstaaten und Länder, die ihren Beitritt zur Union verhandeln
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Unterstützung der Union nur auf Antrag des betroffenen Staates gewährt werden. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die von den Staaten vorgelegten Anträge in gleicher Weise behandelt werden.
Erwägungsgrund 8 32020R0461
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