Erwägungsgrund 6 32020R0461
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten sich die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit beschränken. Diese Notlagen sollten anhand der zu ihrer Bewältigung erforderlichen öffentlichen Ausgaben definiert werden.