Erwägungsgrund 11 32020R0672
Die im Rahmen des Instruments vergebenen Darlehen sollten finanziellen Beistand im Sinne von Artikel 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Nach Artikel 282 Absatz 3 Buchstabe g jener Verordnung wird Artikel 220 jener Verordnung für die im Rahmen des Instruments vergebenen Darlehen erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des MFR für die Zeit nach 2020 gelten. Für die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des Instruments sollten die Anforderungen in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 allerdings ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.