Erwägungsgrund 15 32020R0672
Da das Instrument zeitlich auf den Umgang mit dem COVID‐19-Ausbruch begrenzt ist, sollte die Kommission alle sechs Monate beurteilen, ob die außergewöhnlichen Umstände, die Grund für die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den Mitgliedstaaten sind, nach wie vor bestehen, und dem Rat hierüber Bericht erstatten. Im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Annahme dieser Verordnung sollte kein finanzieller Beistand nach dieser Verordnung mehr bereitgestellt werden, sobald die COVID‐19‐Notlage überwunden ist. Zu diesem Zweck ist es angemessen, die Verfügbarkeit des Instruments zeitlich zu begrenzen. Der Rat sollte die Befugnis erhalten, den Zeitraum der Verfügbarkeit des Instruments auf Vorschlag der Kommission zu verlängern, wenn die außergewöhnlichen Ereignisse, die die Anwendung dieser Verordnung rechtfertigen, weiterhin andauern.