Erwägungsgrund 14 32020R0672
In Artikel 143 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wird die Haftung des Vereinigten Königreichs für dessen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union auf diejenigen Eventualverbindlichkeiten der Union aus Finanzoperationen beschränkt, die die Union vor dem Datum des Inkrafttretens des Austrittsabkommens getätigt hat. Jede Eventualverbindlichkeit der Union aus einem im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistand entstünde nach dem Datum des Inkrafttretens des Austrittsabkommens. Aus diesem Grund sollte sich das Vereinigte Königreich nicht am finanziellen Beistand im Rahmen dieser Verordnung beteiligen.