Erwägungsgrund 7 32020R0699
Da die Sechsmonatsfrist nach den Verordnungen (EG) Nr. 2157/2001 und (EG) Nr. 1435/2003 im Mai oder Juni 2020 abläuft und Einberufungsfristen berücksichtigt werden müssen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.