Erwägungsgrund 6 32020R0699
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich vorübergehend eine von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 betreffend den Zeitpunkt der Abhaltung von Haupt- bzw. Generalversammlungen abweichende Notlösung für SEs und SCEs zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.