Erwägungsgrund 4 32020R0699
Europäische Gesellschaften (SE) sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates und Europäische Genossenschaften (SCE) durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates auf Unionsebene geregelt. Beide Verordnungen enthalten die Vorgabe, binnen sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres eine Haupt- bzw. eine Generalversammlung abzuhalten. Angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände sollte von dieser Vorgabe vorübergehend abgewichen werden können. Da die Abhaltung von Haupt- und Generalversammlungen wesentlich ist, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorgeschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden, sollte es den Europäischen Gesellschaften (SE) und den Europäischen Genossenschaften (SCE) gestattet werden, ihre Haupt- bzw. Generalversammlung binnen 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020, abzuhalten. Da es sich bei dieser Ausnahmeregelung um eine durch die derzeitigen außergewöhnlichen durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände bedingte befristete Maßnahme handelt, sollte sie nur für die Haupt‐ und Generalversammlungen gelten, die 2020 abgehalten werden müssen.