Erwägungsgrund 16 32020R0852
Eine Klassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten auf Unionsebene dürfte der Entwicklung künftiger politischer Strategien der Union zugunsten eines nachhaltigen Finanzwesens förderlich sein, auch hinsichtlich der Festlegung unionsweiter Standards für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte und schließlich der Einführung von Kennzeichnungen, mit denen die Einhaltung dieser Standards in der gesamten Union förmlich anerkannt wird. Diese Klassifikation dürfte ebenfalls die Grundlage für weitere wirtschaftliche und regulatorische Maßnahm bilden. Zur Bestimmung des Grads der ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen bedarf es einheitlicher rechtlicher Anforderungen, die auf einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten beruhen und auf die sich künftige Rechtsvorschriften der Union stützen können, mit denen die Verlagerung von Investitionen hin zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten erleichtert werden soll.