Erwägungsgrund 45 32021R1060
Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist es angemessen, den Förderzeitraum für Ausgaben oder Kosten in Verbindung mit aus den Fonds im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützten Vorhaben anzugeben und die Unterstützung für abgeschlossene Vorhaben einzuschränken. Klargestellt werden sollte auch, ab welchem Datum die Ausgaben bei Annahme neuer Programme oder Änderungen der Programme für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen sowie dass der Förderzeitraum ausnahmsweise auf den Tag, an dem es zu der Naturkatastrophe kam, ausgeweitet werden kann, wenn als Reaktion auf eine Naturkatastrophe schnell Mittel mobilisiert werden müssen. Gleichzeitig sollte bei der Programmdurchführung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben, die zu den Zielen des Programms beitragen, für Flexibilität gesorgt sein, und zwar unabhängig davon, ob die Vorhaben außerhalb eines Mitgliedstaats oder der Union oder in derselben Regionenkategorie innerhalb eines Mitgliedstaats durchgeführt werden.