Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Um für die notwendige Flexibilität bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) zu sorgen, sollte in der ÖPP-Vereinbarung festgelegt sein, wann Ausgaben als förderfähig betrachtet werden, insbesondere unter welchen Bedingungen sie bei dem Begünstigten oder dem privaten Partner der ÖPP angefallen sind, und zwar unabhängig davon, wer die Zahlungen bei der Durchführung des ÖPP-Vorhabens vornimmt.
Erwägungsgrund 46 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen