Erwägungsgrund 91 32021R1060
Um einheitliche Bedingungen für die Annahme der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programmänderungen wie auch die Anwendung von Finanzkorrekturen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sollten ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da sie nur die Anwendung einer vorab definierten Berechnungsmethode widerspiegeln. Ebenso sollten die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die befristeten Maßnahmen für den Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche Umstände ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen beschränkt ist.