Erwägungsgrund 4 32021R1163
Die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde bei dem Bürgerbeauftragten eingereicht werden kann, sollte dem Grundsatz des uneingeschränkten, kostenlosen und einfachen Zugangs unterliegen, wobei den spezifischen Einschränkungen, die sich aus Gerichts- und Verwaltungsverfahren ergeben, gebührend Rechnung zu tragen ist.