Erwägungsgrund 3 32021R1163
In Artikel 41 der Charta wird das Recht auf eine gute Verwaltung als ein Grundrecht der Unionsbürger anerkannt. In Artikel 43 der Charta wird das Recht anerkannt, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union zu befassen. Damit die Wirksamkeit dieser Rechte gewährleistet wird und die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten gestärkt wird, gründliche und unparteiische Untersuchungen durchzuführen, wodurch seine Unabhängigkeit untermauert wird, von der beides abhängt, sollte er mit allen Mitteln ausgestattet werden, die für eine erfolgreiche Ausübung der in den Verträgen und dieser Verordnung genannten Aufgaben des Bürgerbeauftragten erforderlich sind.