Erwägungsgrund 8 32021R1163
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Bürgerbeauftragten gelten. Hiervon sollten Anträge, die im Zuge einer Untersuchung gestellt wurden, ausgenommen werden und in diesem Fall von dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, aus dem sie stammen, bearbeitet werden.