Erwägungsgrund 12 32021R1199
Aus Durchsetzungsgründen empfahl der RAC, dass die Beschränkung in Bezug auf das Inverkehrbringen von Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich eine besondere Kennzeichnung mit einer eindeutigen Chargennummer vorschreiben sollte. Durch eine solche Chargennummer wird die Rückverfolgbarkeit des Materials zu einer geprüften und in Verkehr gebrachten Charge ermöglicht. Darüber hinaus empfahl der RAC die Aufnahme von Definitionen für Granulate, Mulche und Füllmaterial zur Verwendung auf Kunstrasenplätzen und in loser Form auf Spielplätzen und im Sportbereich.