Erwägungsgrund 17 32021R1199
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Da es auf Unionsebene keine harmonisierten Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft gibt, sind gemäß der genannten Richtlinie die Mitgliedstaaten dafür zuständig zu bestimmen, ob für aus Altreifen oder sonstigen Altprodukten gewonnene Granulate und Mulche das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist.