Erwägungsgrund 13 32021R1199
Am 20. September 2019 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) seine Stellungnahme an, in der er die vorgeschlagene Beschränkung in ihrer durch den RAC geänderten Fassung als die unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Vorteile und Kosten zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Minderung der ermittelten Risiken bewertete. Seitens des SEAC wurde ferner auf den präventiven Charakter der Beschränkung verwiesen.