Erwägungsgrund 6 32021R1230
Die zuständigen Behörden sollten Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Zahlungen erstellen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die Kommission sollte — gegebenenfalls mit Unterstützung des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses — angemessene Orientierungen geben und die zuständigen Behörden unterstützen.