Erwägungsgrund 6 32021R0177
Mit der Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates werden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Schäden und bei der Vorbereitung der sozialen, stabilen und nachhaltigen Erholung der Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen. Damit wirksam auf die sozialen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf die am stärksten benachteiligten Personen reagiert werden kann, sieht die vorgenannte Verordnung die Zuweisung von zusätzlichen Mitteln in den Fonds vor, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss triff und dies seinem Bedarf entspricht. Dabei sollten die Mitgliedstaaten dem Anstieg der Zahl der am stärksten benachteiligten Personen seit dem COVID-19-Ausbruch gebührend Rechnung tragen, berücksichtigen, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) bei der Beseitigung der Armut und bei der Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung eine wesentliche Rolle spielt, und die operative Stärke des ESF wahren. Ferner ist es notwendig, Obergrenzen für die Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten festzulegen. Angesichts des erwarteten raschen Einsatzes der zusätzlichen Mittel sollten die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Mitteln beim Abschluss der Programme aufgehoben werden.