Art. 78b 32021R2115
Die Mitgliedstaaten können aktiven Landwirten, die vom starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffen sind, eine befristete Sonderunterstützung gewähren. Jede solche Unterstützung unterliegt den in diesem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf diejenigen Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffen sind. Zu diesem Zwecke legen sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest.
Die Unterstützung nach diesem Artikel betrifft einen Teil der zusätzlichen Kosten für Düngemittel, die durch Marktentwicklungen infolge der Krise im Nahen Osten seit 1. März 2026 verursacht werden. Die Mehrkosten werden als Differenz zwischen einem repräsentativen Düngemittelpreis und einem Referenzpreis für Düngemittel berechnet. Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage realistischer Annahmen den Referenzpreis, beruhend auf dem durchschnittlichen Preis für Düngemittel während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 28. Februar 2026 , und den repräsentativen Preis, beruhend auf dem Preis für Düngemittel während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums, der nicht vor dem 1. März 2026 beginnen darf. Die Unterstützung nach diesem Artikel wird in Form von Einheitskosten je Hektar gewährt, die auf der Grundlage des durchschnittlichen jährlichen Düngemittelverbrauchs je Fläche, aufgeschlüsselt nach Sektoren oder Erzeugungssystemen, berechnet werden. Alternativ können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel auf die tatsächlichen Kosten stützen, die jedem Begünstigten entstanden sind, wobei ebenfalls der in diesem Absatz beschriebene Referenzpreis zu verwenden ist.
Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für die Deckung von bis zu 50 % der zusätzlichen Kosten für Düngemittel fest. Für Landwirte, die Verpflichtungen gemäß Artikel 31 und Artikel 70 oder Anforderungen gemäß Artikel 72 zur Verringerung des Einsatzes von Düngemitteln unterliegen, können diese Sätze auf bis zu einem Höchstsatz von 80 % angehoben werden. Für Finanzinstrumente in Form von eigenständigem Betriebskapital gilt Artikel 80 Absatz 4.
Die Mitgliedstaaten legen einen Höchstbetrag für die Unterstützung pro Begünstigten oder eine maximal für die Unterstützung infrage kommende Hektarzahl pro Begünstigten fest.
Die Unterstützung gemäß diesem Artikel muss den Landwirten bis zum 30. Juni 2027 ausgezahlt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Landwirte, die Unterstützung nach diesem Artikel erhalten, Zugang zu einschlägigem Wissen und entsprechenden Informationen haben, um ihnen zu ermöglichen den nachhaltigen Einsatz von Düngemitteln zu optimieren.
Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Überkompensation infolge der Kombination der von Interventionen nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsförderinstrumenten vermieden wird.