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Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Mitgliedstaaten möglich, deren ELER-Zuweisung 1,1 Mrd. EUR nicht überschreitet. Im Rahmen der aus dem ELER geleisteten Unterstützung für technische Hilfe sollte dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten im Hinblick auf die neuen Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem ELER Maßnahmen unterstützt werden, die für die wirksame Verwaltung und Umsetzung der Unterstützung im…
Höchstens 4 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe…
Eine von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vorhaben im Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV geleistete Unterstützung, mit der eine zusätzliche Finanzierung…
Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Ausgaben keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt erfolgt. Im Rahmen…
Auf Initiative der Kommission können bis zu 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.