Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich gemäß der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität der Elemente gemäß den Artikeln 68, 69 und 70. Werden bei der Bewertung Mängel in den Systemen festgestellt, ergreift der betroffene Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen, oder die Kommission fordert andernfalls diesen Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen. Im Anschluss an die Bewertung gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für deren Umsetzung.
Folgender Artikel wird eingefügt: Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des geodatenbasierten Antragssystems…
Das integrierte System als Teil der Verwaltungssysteme, die zur Umsetzung der GAP vorhanden sein sollten, sollte gewährleisten, dass die im jährlichen…
Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Vorschriften für Form und Inhalt der Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur…
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Qualitätsbewertungen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS), des geodatenbasierten…
Was das integrierte System betrifft, sollte diese Befugnisübertragung zudem Vorschriften für die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.