Erwägungsgrund 71 32021R2116
Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der GAP-Ausgaben harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die finanzielle Abwicklung seitens der Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen erfassen und der Kommission übermitteln.