Erwägungsgrund 70 32021R2116
Bei der Anwendung des Mechanismus der sozialen Konditionalität in den GAP-Strategieplänen und den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Zahlstellen und den Behörden oder –stellen, die für die Durchsetzung des Sozial- und Arbeitsrechts sowie der geltenden Arbeitsnormen –verantwortlich sind, sollte sehr genau darauf geachtet werden, dass die Autonomie dieser Durchsetzungsbehörden oder -stellen und die besondere Art und Weise, wie das Sozial- und Arbeitsrecht und die geltenden Arbeitsnormen in dem jeweiligen Mitgliedstaat umgesetzt und durchgesetzt werden, gewahrt bleibt. Dieser Mechanismus sollte von der Funktionsweise der einzelnen Sozialmodelle der Mitgliedstaaten unabhängig bleiben und weder diese noch auf irgendeine Weise die Unabhängigkeit der Justiz berühren. Zu diesem Zweck sollte für eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen den für die Durchsetzung des Arbeits- und Sozialrechts und der geltenden Arbeitsnormen verantwortlichen Behörden oder Stellen einerseits und den landwirtschaftlichen Zahlstellen andererseits gesorgt werden; Letztere sind für die Ausführung von Zahlungen und die Verhängung von Sanktionen zuständig. Die Autonomie der Sozialpartner sowie deren Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, sollten vollständig gewahrt bleiben. Ebenso sollte die Autonomie der Sozialpartner gewahrt bleiben, wenn die Sozialpartner für die Durchführung von Kontrollen der Arbeitsbedingungen zuständig sind.