Art. 12 32021R0378
Wird eine Verschmelzung während einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:
das übernehmende Institut kommt den für das übernommene Institut geltenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung nach;
das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird um jeden gemäß Artikel 6 Absatz 2 anwendbaren pauschalen Freibetrag gekürzt;
die NZBen beurteilen anhand der Tagesendguthaben auf den Mindestreservekonten sowohl des übernehmenden als auch des übernommenen Instituts, ob die Institute die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.
Während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die unmittelbar auf die in Absatz 1 genannte Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, gilt Folgendes: Für die Zwecke von Buchstabe b werden gemäß den Vorschriften in Anhang III Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) für die Berechnung die Mindestreservebasen jedes Instituts herangezogen, die für die maßgebliche Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären.Unterabsatz 1 gilt auch für nachfolgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden, in denen die Bedingungen von Anhang III Teil 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erfüllt werden.
das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird nur um einen pauschalen Freibetrag nach Artikel 6 Absatz 2 gekürzt, und
das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird für die Zwecke von Artikel 6 auf der Grundlage einer Mindestreservebasis errechnet, die sich aus den Mindestreservebasen der übernommenen Institute und des übernehmenden Instituts zusammensetzt.
Wird eine Spaltung während einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
übernehmende Institute, die Kreditinstitute sind, kommen den für das übertragende Institut geltenden Verpflichtungen dieser Verordnung nach;
jedes der übernehmenden Kreditinstitute kommt den Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf den von ihm übernommenen Anteil an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts nach;
die Mindestreserven, die vom übertragenden Institut unterhalten werden, werden proportional auf die übernehmenden Institute aufgeteilt;
der in Artikel 6 Absatz 2 genannte pauschale Freibetrag wird von den Mindestreserven jedes übernehmenden Instituts abgezogen.
Während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Spaltung wirksam wird, und bis die übernehmenden Institute ihre jeweilige Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) melden, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
jedes der übernehmenden Institute kommt den Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf den gegebenenfalls von ihm übernommenen Anteil an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts nach, und
der in Artikel 6 Absatz 2 genannte pauschale Freibetrag wird von den Mindestreserven jedes übernehmenden Instituts abgezogen.