Erwägungsgrund 1 32021R0770
Da die Union über die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vorgesehenen, auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel (im Folgenden „auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel“) unter den für sie bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.