Erwägungsgrund 29 32021R0782
Um Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Schienenpersonenverkehrsdiensten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber dazu verpflichten können, zur Koordinierung der Bereitstellung von Informationen und Hilfeleistungen auf nationaler Ebene zentrale Anlaufstellen einzurichten.