Erwägungsgrund 18 32021R0782
Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Beförderung von Fahrrädern in Zügen sollten für Fahrräder gelten, die vor und nach der Eisenbahnfahrt sofort fahrbereit sind. Die Beförderung von Fahrrädern in Verpackungen und Taschen fällt gegebenenfalls unter die für Gepäck geltenden Bestimmungen dieser Verordnung.