Erwägungsgrund 7 32021R0782
Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs unterscheiden sich ihrer Art nach von Schienenpersonenverkehrsdiensten des Fernverkehrs. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, solche Dienste von bestimmten Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Fahrgastrechte auszunehmen. Solche Ausnahmen sollten sich jedoch nicht auf wesentliche Vorschriften erstrecken, insbesondere nicht auf die Bestimmungen über die nichtdiskriminierenden Bedingungen von Beförderungsverträgen, über das Recht, Bahnfahrkarten ohne unangemessene Schwierigkeiten zu kaufen, über die Haftung der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf Fahrgäste und ihr Gepäck, über das Erfordernis, dass Eisenbahnunternehmen ausreichend versichert sein müssen, sowie das Erfordernis, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die persönliche Sicherheit von Fahrgästen in Bahnhöfen und Zügen zu gewährleisten. Regionalverkehrsdienste sind stärker in das übrige Eisenbahnsystem der Union integriert, und die betreffenden Fahrten sind länger. Daher sollte die Möglichkeit von Ausnahmen bei Schienenpersonenverkehrsdiensten des Regionalverkehrs noch stärker eingeschränkt werden. In Bezug auf Schienenpersonenverkehrsdienste des Regionalverkehrs sollten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung, die Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die Nutzung von Schienenverkehrsdiensten erleichtern, schrittweise vollständig aufgehoben werden, und für die Bestimmungen dieser Verordnung, durch die die Nutzung von Fahrrädern unterstützt wird, sollten keine Ausnahmen gelten. Außerdem sollte die Möglichkeit, Schienenverkehrsdienste des Regionalverkehrs von bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf das Angebot von Durchgangsfahrkarten und die Weiterreise mit geänderter Streckenführung auszunehmen, befristet sein.