Erwägungsgrund 12 32022R1190
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung und Regelung einer speziellen, von den Mitgliedstaaten auf Vorschlag von Europol im Interesse der Union in das SIS einzugebenden Ausschreibungskategorie für den Austausch von Informationen über Personen, die an schwerer Kriminalität oder Terrorismus beteiligt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.