Erwägungsgrund 5 32022R1190
Die operative Notwendigkeit, von einem Drittstaat bereitgestellte überprüfte Informationen den Beamten vor Ort, insbesondere Grenzschutzbeamten und Polizeibeamten, zur Verfügung zu stellen, wird weithin anerkannt. Die einschlägigen Endnutzer in den Mitgliedstaaten haben jedoch nicht immer Zugang zu diesen wertvollen Informationen, unter anderem weil die Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Rechts nicht immer in der Lage sind, auf der Grundlage solcher Informationen Ausschreibungen in das SIS einzugeben.