Erwägungsgrund 8 32022R1190
Damit der Mitgliedstaat, dem Europol die Eingabe einer Informationsausschreibung vorgeschlagen hat, beurteilen kann, ob die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung eines konkreten Falles die Eingabe jener Informationsausschreibung in das SIS rechtfertigen, und um die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Richtigkeit der Informationen über die betreffende Person zu bestätigen, sollte Europol alle im Besitz von Europol befindlichen Informationen über den Fall — mit Ausnahme von Informationen, die offensichtlich unter Verletzung von Menschenrechten erlangt wurden — weitergeben. Europol sollte insbesondere das Ergebnis des Abgleichs der Daten mit ihren Datenbanken, Informationen über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten und deren Analyse, ob hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat begangen hat, an einer solchen Straftat beteiligt war oder eine solche Straftat plant, weitergeben.