Erwägungsgrund 5 32022R1280
Das am 8. November 1968 in Wien geschlossene Übereinkommen über den Straßenverkehr (im Folgenden „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“), dessen Vertragspartei die Ukraine ist, enthält bestimmte Vorschriften, die die Anerkennung von Führerscheinen unter bestimmten Voraussetzungen gestatten. Es sind jedoch nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Darüber hinaus gibt es für den Umtausch von Führerscheinen oder Befähigungsnachweisen, die von Drittländern wie der Ukraine ausgestellt wurden, derzeit keinen harmonisierten Unionsahmen. Die Anforderungen im Zusammenhang mit einem möglichen Umtausch von Führerscheinen sind größtenteils in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen diesen Mitgliedstaaten und der Ukraine festgelegt. Unterschiedliche Anforderungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Führerscheinen und Befähigungsnachweisen, können das Leben und die Grundfreiheiten von Vertriebenen, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, zu einem Zeitpunkt beeinträchtigen, zu dem diese Personen besonders schutzbedürftig sind.