Erwägungsgrund 7 32022R1280
Nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr müssen die Inhaber von Führerscheinen einen internationalen Führerschein vorlegen, damit in bestimmten Fällen ihre Fahrerlaubnis anerkannt werden kann. Von solchen Inhabern kann auch verlangt werden, eine beglaubigte Übersetzung ihres Führerscheins vorzulegen. Diese Anforderungen stellen jedoch für die aus der Ukraine vertriebenen Menschen eine unverhältnismäßige Belastung dar und können in vielen Fällen wahrscheinlich nicht erfüllt werden. Daher sollte von solchen Personen, denen nach nationalem Recht vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz gewährt wird, die Vorlage solcher Dokumente im Gebiet der Union nicht verlangt werden. Diese Anerkennung sollte vorbehaltlich des Territorialitätsprinzips die Anwendung von strafrechtlichen und polizeilichen Vorschriften unberührt lassen.