Erwägungsgrund 48 32018R0858
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“). Die Union hat eine erhebliche Anzahl der dem Geänderten Abkommen von 1958 beigefügten Regelungen übernommen und ist deshalb verpflichtet, gemäß diesen Regelungen erteilte Typgenehmigungen anzuerkennen, da sie gleichwertige Anforderungen der Union erfüllen. Die Union hat, um ihren Typgenehmigungsrahmen zu vereinfachen und an den internationalen Rahmen der Vereinten Nationen anzupassen, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ihre spezifischen Typgenehmigungsrichtlinien aufgehoben und sie durch die verbindliche Anwendung der entsprechenden UN-Regelungen ersetzt. Um den Verwaltungsaufwand für das Typgenehmigungsverfahren zu verringern, sollte es den Herstellern von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gestattet werden, Typgenehmigungen unmittelbar nach dieser Verordnung unter Verwendung einer Genehmigung nach den jeweiligen UN-Regelungen, auf die in den Anhängen zu dieser Verordnung verwiesen wird, zu beantragen.