Erwägungsgrund 1 32022R1917
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen. Daher sollte sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 einen Rahmen zur genaueren Bestimmung der Regelungen schaffen, nach denen Sanktionen verhängt werden können. Es ist daher angemessen, die Verfahren festzulegen, nach denen solche Sanktionen verhängt werden sollten.