Erwägungsgrund 11 32022R2056
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am 14. Juni 2021 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Um die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Sollten die betreffenden personenbezogenen Daten für die Weiterverfolgung eines Verstoßes, eine Inspektion oder ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, können diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, jedoch höchstens 20 Jahren gespeichert werden.