Erwägungsgrund 48 32022R2560
Auch sollte gewährleistet werden, dass die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, insbesondere Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb, in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eingehalten werden, unabhängig von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten und laufenden Prüfverfahren. Diese Verordnung lässt die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU im Hinblick auf die geltenden Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht unberührt.