Erwägungsgrund 29 32022R2560
Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht wiedergutzumachende Schädigung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt abzuwenden.
Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht wiedergutzumachende Schädigung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt abzuwenden.