Erwägungsgrund 1 32022R2586
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnungen zu erklären, dass die aufgeführten Gruppen von Beihilfen für Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, beispielsweise für Umweltschutzbeihilfen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht den Meldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV (im Folgenden „Meldepflichten“) unterfallen. Die Verordnung (EU) 2015/1588 deckt jedoch unter anderem keine Beihilfen für den Eisenbahn- und den Binnenschiffsverkehr oder für den multimodalen Verkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ab. Vor dem Hintergrund des europäischen Grünen Deals und der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität, die in den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 bzw. vom 9. Dezember 2020 festgelegt wurden, haben diese Sektoren auf Unionsebene zunehmend an Bedeutung gewonnen.