Erwägungsgrund 4 32022R2586
Um die Verwaltung in Fällen zu vereinfachen, in denen Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum beschränkt sind, sollte die Kommission daher ermächtigt werden, im Wege von Verordnungen zu erklären, dass Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht den Meldepflichten unterfallen.