Erwägungsgrund 8 32022R2586
Gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend alle bestehenden Beihilferegelungen. Zu diesem Zweck und um ein Höchstmaß an Transparenz und angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat Informationen über die Anwendung der von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Verordnungen erfassen und zusammenstellen. Mindestens einmal jährlich sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission darüber hinaus einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnungen vorlegen. Die Kommission sollte diese Berichte allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich machen.